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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 16 W 5/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 411 II | |
ZPO § 409 | |
ZPO § 402 | |
ZPO § 381 |
16 W 5/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerden des Sachverständigen Dr. W. vom 9. Oktober 2001 und vom 19. Dezember 2001 gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2001 und vom 15. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 21. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden werden auf Kosten des Sachverständigen Dr. W. nach einem Beschwerdewert von jeweils 409,03 € (800,- DM) zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden sind nach §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 411 Abs. 2, 409 Abs. 2 ZPO a. F. statthaft. Das vor dem 31. Dezember 2001 geltende Recht ist auf die vorliegenden Beschwerden anzuwenden, § 26 Nr. 10 EGZPO.
Die Beschwerden sind unbegründet. Beide Ordnungsgelder sind zu Recht gegen den Sachverständigen verhängt worden, weil er seit Mai 2001 in hartnäckiger Weise alle Mahnungen und Fristsetzungen zur Einreichung des bei ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens mißachtet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Ortstermin zur Feststellung der Gutachtengrundlage bereits am 14. Oktober 2000 stattgefunden hatte und es nur noch darum gegangen ist, das Gutachten abzusetzen. Dies hat nach der eigenen Rechnung des Sachverständigen einen Zeitaufwand von max. 12 Stunden erfordert, war also gegebenenfalls an einem Wochenende zu bewältigen.
Der Sachverständige hat dies ersichtlich nicht anders beurteilt, wie seine Bitte um Fristverlängerung um 14 Tage nach der ersten Nachfristsetzung vom 18. Juli 2001 zeigt. An diese eigene Vorgabe hat er sich nicht gehalten. Schon das rechtfertigte die Fristsetzung des ersten Ordnungsgeldes von 800 DM in dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2001.
Dieser Gerichtsbeschluss ist dem Sachverständigen am 21. August 2001 zugestellt worden. Das hat ihn zu keinerlei Aktivitäten veranlaßt. Erst auf die Zahlungsaufforderung vom 4. Oktober 2001 ist seine erste Beschwerde vom 9. Oktober 2001 eingegangen. Alles, was er dort an Hinderungsgründen angeführt hat, ist angesichts seiner eigenen Ankündigung, das Gutachten bis Mitte August vorzulegen, unbehelflich und kein Entschuldigungsgrund.
Statt das Gutachten nunmehr, wie angekündigt, bis Ende Oktober 2001 vorzulegen und wenigstens um Fristverlängerung zu bitten, hat er die ihm gesetzte zweite Nachfrist völlig ignoriert. Das rechtfertigte ohne weiteres die Festsetzung des zweiten Ordnungsgeldes in dem zweiten angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2001.
Schon der Umstand, dass anschließend vom Sachverständigen bis zur Gutachtenübersendung mit Einlegung der zweiten Beschwerde keine weiteren Reaktionen mehr zur Akte gelangt sind, obwohl er aufgefordert worden war, die Akte zurückzugeben und das zweite Ordnungsgeld zu zahlen, zeigt ein ganz außergewöhnliches Maß an Mißachtung der Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen. Das schließt es aus, ihm Entschuldigungsgründe im Sinne der §§ 411 Abs. 2 Satz 2, 409 Abs. 2, 402, 381 ZPO zuzubilligen.
Arbeitsüberlastung mag Verzögerungen von wenigen Wochen entschuldigen, nicht aber eine derart hartnäckige Verweigerungshaltung, wie sie der Sachverständige an den Tag gelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus den jeweils festgesetzten Ordnungsgeldern.
Ende der Entscheidung
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